Der Bundesgerichtshof sieht die falsche Spitzenplatzierung als einen "besonderer Wettbewerbsvorteil" und stuft das Vorgehen daher als Irreführung ein. Nach Meinung des BGH verbindet ein durchschnittlich informierter Internetnutzer eines Preisvergleichsportals mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.